Hinweisgebersystem am UFZ


Das am 02.07.2023 in Kraft getretene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient dazu, Hinweisgeber*innen (oder auch Whistleblower), die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Rechtsverstöße erlangen und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben, zu schützen und Benachteiligungen für diese auszuschließen.

Das UFZ hat zur Umsetzung des HinSchG eine interne Meldestelle etabliert, an die sich Hinweisgeber*innen vertrauensvoll über verschiedene Meldekanäle wenden können, um Hinweise auf Rechtsverstöße, die dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (vgl. § 2 HinSchG) unterfallen, abgeben zu können.

FAQ

Das Hinweisgebersystem am UFZ dient ausschließlich der Entgegennahme von Hinweisen zu Verdachtsfällen von Rechtsverstößen,

  • die strafbewehrt sind;
  • die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient oder
  • gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in vorgegebenen Rechtsbereichen (wie z. B. Bekämpfung von Geldwäsche; Vorgaben zum Umweltschutz; Regelungen zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen etc.).


Hierzu gehören insbesondere:


  1. Straftaten aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts; beispielsweise Korruptionsstraftatbestände;
  2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie sonstige strafbare Rechtsverstöße;
  3. Ordnungswidrigkeiten (z.B. in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz);
  4. schwerwiegende arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen.


WICHTIG: Das Hinweisgebersystem steht ausdrücklich nicht für allgemeine Beschwerden zur Verfügung. Jede Art von Verstößen gegen interne Richtlinien und sonstige gesetzliche Regelungen wie z.B. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können nach wie vor über die herkömmlichen am UFZ vorhandenen Eingangskanäle melden (z.B. Führungskraft, (Gesamt-) Betriebsrat, Abteilung Personal & Unternehmenskultur, Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung etc.).
 

Für die Entgegenahme von Hinweisen stehen den Beschäftigten und Geschäfts- und Forschungspartnern des UFZ mehrere Meldekanäle zur Verfügung.

Die Behandlung von Hinweisen erfolgt in jedem Fall streng vertraulich.

Kontaktdaten interne Meldestelle des UFZ

Denise Ludwig
Rechtsabteilung
Meldestellen-Beauftragte nach HinSchG
Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH – UFZ Permoserstr. 15, 04318 Leipzig

E-Mail: hinweise@ufz.de
Tel. 0341 6025 1081

Hinweise können per E-Mail, per Post, telefonisch oder persönlich abgegeben werden.

Kontaktdaten Vertrauensanwalt/Vertrauensanwältin

Daneben hat das UFZ die Rechtsanwaltskanzlei FS-PP Berlin - Frank Auffermann Vogel Albrecht - Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Potsdamer Platz 8, 10117 Berlin als zusätzlichen Meldekanal mit der Entgegennahme von Hinweisen gem. HinschG beauftragt.

Dort sind für das UFZ zuständig:

  • Dr. Rainer Frank
  • Sophia Hoffmeister

Hinweise können elektronisch über das FS-PP BKMS® System, per E-Mail, per Post, telefonisch oder persönlich abgegeben werden.

E-Mail: vertrauensanwalt-ufz@fs-pp.de
Tel.: 030 318685-933

Der Vertrauensanwalt und die Vertrauensanwältin unterliegen gemäß anwaltlichem Berufsrecht einer Verschwiegenheitsverpflichtung und sind aufgrund des mit dem UFZ bestehenden Mandatsvertrages zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität verpflichtet (falls gewünscht).

Anonyme Kontaktaufnahme

Hinweisgebende Personen haben zudem die Möglichkeit, über ein elektronisches Hinweisgeberportal (FS-PP BKMS® System)  Kontakt zum Vertrauensanwalt/ zur Vertrauensanwältin aufzunehmen, ohne dass sie ihre Identität preisgeben müssen.
Nähere Informationen sowie den Zugang zum FS-PP BKMS® System gibt es unter Vertrauensanwälte UFZ.

Bitte bedenken Sie, dass durch anonyme Hinweise Kolleginnen und Kollegen oder Mitmenschen beschuldigt und daher Untersuchungen in die Wege geleitet werden können. Bitte benutzen Sie diese Informationswege deshalb verantwortungsvoll und unter Wahrung der Wahrheitspflicht.

Externe Meldestelle

Beim Bundesamt für Justiz ist eine externe Meldestelle eingerichtet. Weiterführende Informationen zu dieser sowie weitere externen Meldestellen bietet die Homepage des Bundesamtes für Justiz (BfJ)
 

Jede Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Hinweisgebenden Personen, die in gutem Glauben handeln, haben aus der Tatsache ihrer Meldung keine Nachteile zu befürchten. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Verdacht nach Prüfung tatsächlich unbegründet sein sollte.

Aber auch die ggf. von einem Vorwurf betroffenen Mitarbeitenden haben schutzwürdige Interessen, welche zu berücksichtigen sind. Das Hinweisgebersystem muss daher verantwortungsvoll genutzt werden.

Nicht geschützt werden hinweisgebende Personen, die bewusst falsche Anschuldigungen erheben oder wissentlich falsche oder irreführende Informationen bereitstellen. Diese Personen müssen mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen oder sogar zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen rechnen.
 

Hinweisgebende Personen erhalten innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Einreichung der Meldung zunächst eine Empfangsbestätigung. Alle Hinweise werden sorgfältig untersucht. Werden Hinweise als begründet eingestuft, werden geeignete Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes eingeleitet. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung erhält die hinweisgebende Person eine Information über den aktuellen Stand des Sachverhalts z.B. eingeleitete Folgemaßnahmen, Einstellung der Ermittlungen etc.).

 
Nähere Infos und Auskünfte kann die Meldestellen-Beauftragte erteilen.

Die Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO finden Sie hier .