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Reference Category Journals
DOI 10.1007/s10357-018-3426-y
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Title (Primary) Gute fachliche Praxis, Eingriffsregelung und Landwirtschaft
Author Möckel, S.
Source Titel Natur und Recht
Year 2018
Department UPR
Volume 40
Issue 11
Page From 742
Page To 745
Language deutsch
Abstract 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die in §5 Abs. 2 BNatSchG normierten Grundsätze zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft unverbindlich sind. Entgegen dem Gericht wird die Unverbindlichkeit aber nicht durch die Eingriffsregelung “geheilt”, vielmehr entzieht sie der freistellenden Regelvermutung in §14 Abs. 2 BNatSchG endgültig die rechtliche Grundlage. In Anbetracht der anhaltenden Artenverluste und Verschlechterungen des Naturhaushaltes in Agrarlandschaften war die Vermutung, dass die landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht, schon vorher empirisch wiederlegt. Behörden und landwirtschaftliche Betriebe können daher nicht mehr ohne eine Einzelfallprüfung von der Eingriffsregelung Abstand nehmen. Will man den hieraus resultierenden Prüfungsaufwand vermeiden, ohne wie bisher die Naturschutzziele in Agrarlandschaften aufzugeben, bedarf es anspruchsvollerer ordnungs- und planungsrechtlicher Vorgaben für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung und ist die Regelvermutung durch eine freistellende Kompensationspflicht zu ersetzen.
Persistent UFZ Identifier https://www.ufz.de/index.php?en=20939&ufzPublicationIdentifier=21379
Möckel, S. (2018):
Gute fachliche Praxis, Eingriffsregelung und Landwirtschaft
Nat. Recht 40 (11), 742 - 745 10.1007/s10357-018-3426-y