Details zur Publikation |
Kategorie | Textpublikation |
Referenztyp | Zeitschriften |
Titel (primär) | Implementation des Windflächenbedarfsgesetzes in den Ländern. Zum Stand der Umsetzung des 2%-Flächenziels für die Windenergienutzung |
Autor | Rheinschmitt, C.; Köck, W. |
Quelle | Deutsches Verwaltungsblatt |
Erscheinungsjahr | 2023 |
Department | UPR |
Band/Volume | 138 |
Heft | 22 |
Seite von | 1389 |
Seite bis | 1396 |
Sprache | deutsch |
Topic | T5 Future Landscapes |
Abstract | Das Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes verpflichtet alle Bundesländer dazu, die vom Bund vorgeschriebenen länderspezifischen Flächenbeitragswerte für die landseitige Windenergienutzung bis Ende 2027 bzw. 2032 auszuweisen (§ 3 Abs. 1 WindBG). Schon bis zum 31.05.2024 sind die Länder zudem verpflichtet nachzuweisen, dass sie entsprechende Planaufstellungsbeschlüsse getroffen, bzw. dass sie durch Landesgesetz entsprechende Planungsaufträge für die Regionalplanungsträger bzw. für die Gemeinden erteilt haben (§ 3 Abs. 2 WindBG). Der Beitrag geht der Frage nach, wie die Länder mit den Verpflichtungen bislang umgegangen sind, ob sie selbst die entsprechenden Flächen ausweisen werden, oder ob sie die Träger der Regionalplanung bzw. die Gemeinden hierzu verpflichten. Für den Fall, dass die Länder auf eigene Ausweisungen verzichten, wird der Frage nachgegangen, ob sie nähere Festlegungen für die Ausweisung durch die Träger der Regionalplanung bzw. durch die Gemeinde getroffen haben. Die Ergebnisse geben nicht nur einen Überblick über die unterschiedlichen Modelle der Umsetzung des WindBG in den Ländern, sondern dienen auch dazu, erste Einordnungen im Hinblick auf landesrechtliche Neuverteilungen der Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung vorzunehmen. |
dauerhafte UFZ-Verlinkung | https://www.ufz.de/index.php?en=20939&ufzPublicationIdentifier=28270 |
Rheinschmitt, C., Köck, W. (2023): Implementation des Windflächenbedarfsgesetzes in den Ländern. Zum Stand der Umsetzung des 2%-Flächenziels für die Windenergienutzung Deutsches Verwaltungsblatt 138 (22), 1389 - 1396 |