Details zur Publikation |
Kategorie | Textpublikation |
Referenztyp | Zeitschriften |
DOI | 10.1007/s10357-016-3103-y |
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Titel (primär) | Schutz von Dauergrünland vor Umwandlung, Umbruch oder Intensivierung – Teil 2: Ordnungsrecht |
Autor | Möckel, S. |
Quelle | Natur und Recht |
Erscheinungsjahr | 2016 |
Department | UPR |
Band/Volume | 38 |
Heft | 12 |
Seite von | 814 |
Seite bis | 823 |
Sprache | deutsch |
UFZ Querschnittsthemen | BonaRes; RU6; |
Abstract | Grünland und hier insbesondere Dauergrünland bietet für unsere Gesellschaft eine Vielzahl von ökologischen Funktionen und Leistungen. Es speichert größere Mengen Kohlenstoff, schützt die Böden vor Erosion und ist wichtig für den Wasserrückhalt sowie die Qualität der Wasserkörper. In Deutschland gehört Dauergrünland zu den artenreichsten Nutzungsformen unserer Kulturlandschaft. Wie im vorangegangenen ersten Teil der Untersuchung (NuR 2016 (Heft 11, Seite 741ff.)) aufgezeigt, geht der Anteil des Dauergrünlands trotz dieser gesellschaftlichen Vorteile seit Jahrzehnten stetig zurück. Die Ursachen sind v.a. ökonomischer Natur. Allerdings konnten bisher auch die seit 2005 ergangenen beihilferechtlichen Schutzvorschriften der EU und Deutschland (siehe erster Teil) den Verlust nur verlangsamen, aber nicht stoppen. Im hier vorgestellten zweiten Teil der Untersuchung werden die ordnungsrechtlichen Vorschriften zum Erhalt von Dauergrünland im WHG und im BNatSchG sowie in einigen Landesgesetzen vorgestellt, die teilweise auch jüngeres Grünland schützen. Gegenüber dem Beihilferecht bietet das Ordnungsrecht die Vorteile der Allgemeinverbindlichkeit und der besseren Durchsetzbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungsrechts. In Kombination mit den finanziellen Anreizen des Beihilferechts haben sie das Potential den weiteren Rückgang von Dauergrünland in Deutschland zu stoppen. |
dauerhafte UFZ-Verlinkung | https://www.ufz.de/index.php?en=20939&ufzPublicationIdentifier=18250 |
Möckel, S. (2016): Schutz von Dauergrünland vor Umwandlung, Umbruch oder Intensivierung – Teil 2: Ordnungsrecht Nat. Recht 38 (12), 814 - 823 10.1007/s10357-016-3103-y |