Details zur Publikation |
Kategorie | Textpublikation |
Referenztyp | Zeitschriften |
Titel (primär) | Art. 9 WRRL: Was bringt eine „Berechnung“ von Umwelt- und Ressourcenkosten? Teil 1: Neun Thesen gegen einen Berechnungszwang |
Autor | Gawel, E. |
Quelle | Wasser und Abfall |
Erscheinungsjahr | 2014 |
Department | OEKON |
Band/Volume | 16 |
Heft | 3 |
Seite von | 16 |
Seite bis | 22 |
Sprache | deutsch |
UFZ Querschnittsthemen | RU6 |
Abstract | Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie verlangt die Berücksichtigung des Kostendeckungsgrundsatzes für Wasserdienstleistungen einschließlich von Umwelt- und Ressourcenkosten (URK). Während rechtlich auf weite Ermessenspielräume der Mitgliedstaaten verwiesen wird, gewinnt im Umsetzungsprozess zunehmend die Vorstellung Raum, der europäische Gesetzgeber habe hier gleichsam eine Rechenaufgabe aufgegeben, nach der insbesondere die erreichten Kostendeckungsgrade auch bei URK konkret zu ermitteln seien. Dieses Verständnis führt aber konzeptionell in die Irre und kann sich für den praktischen Gewässerschutz sogar kontraproduktiv auswirken. |
dauerhafte UFZ-Verlinkung | https://www.ufz.de/index.php?en=20939&ufzPublicationIdentifier=14602 |
Gawel, E. (2014): Art. 9 WRRL: Was bringt eine „Berechnung“ von Umwelt- und Ressourcenkosten? Teil 1: Neun Thesen gegen einen Berechnungszwang Wasser und Abfall 16 (3), 16 - 22 |