Symbol Pflege

Pflegeverantwortung tragen

Bei pflegebedürftigen Angehörigen in der Familie stellen sich für berufsstätige Familienmitglieder zahlreiche Fragen. Das soziale Umfeld muss eine Lösung finden, wo und in welcher Form die Pflege sichergestellt werden kann. Berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen können im Bedarfsfall berufliche Auszeiten in Anspruch nehmen, geregelt durch das Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetz.
 

Checkliste Pflegefall

Hier finden Sie Hinweise, was bei Eintreten eines Pflegefalls zu bedenken ist und an wen Sie sich bei Fragen wenden können: 

Pflegezeit

Hier finden Sie zusammengefasste Informationen zu den Freistellungsmöglichketen im Rahmen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes:

Wiedereinstieg

Gestalten Sie das Kontakthalten während der (Familien-)Pflegezeit und Ihren Wiedereinstieg entsprechend Ihrer individuellen Bedarfe und tauschen Sie sich dazu mit Ihrer Führungskraft aus.

Vor der (Familien-)Pflegezeit

Besprechen Sie mit Ihrer Führungskraft:

  • Ihre Bedürfnisse sowie die Rahmenbedingungen der (Familien-)Pflegezeit
  • die Sicherstellung des Zugangs zum IT-Arbeitsplatz

Hier auf dieser Webseite finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Pflege.

Während der (Familien-)Pflegezeit

Insofern Sie es wünschen, nutzen Sie in der (Familien-)Pflegezeit gern die Möglichkeit des Kontakthaltens zum UFZ/ zu Ihrem Team. Vor Ihrer Rückkehr bietet ein Wiedereinstiegsgespräch mit Ihrer Führungskraft Gelegenheit folgende Themen abzustimmen:

  • Aufgaben und arbeitsorganisatorische Rahmenbedingungen
  • Zeitplan und Kontaktpersonen in der Einarbeitungsphase
  • Personalentwicklungsbedarf

Ihr Wiedereinstieg

Für Ihren Wiedereinstieg bieten sich an:

  • ein Übergabegespräch und die Einführung in die Tätigkeiten durch Ihre Kontaktpersonen
  • die Vereinbarung von vereinbaren Folgeterminen mit Ihrer Führungskraft in der Wiedereinstiegsphase
Informieren Sie sich hier auf dieser Webseite über Angebote des UFZ, die Ihren Wiedereinstieg unterstützen.


FAQs

Sie haben einen Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberater*innen der Pflegekasse. Bei allen Fragen stehen Ihnen auch die sogenannten Pflegestützpunkte vor Ort zur Verfügung.
Auskünfte erhalten Sie zudem über das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (030 3406066-02) bzw. über das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums (030 20179313).

Zur Thematik Demenz erhalten Sie Informationen bei der Demenzfachberatung in Ihrer Stadt sowie bei lokalen Vereinen der Alzheimer Gesellschaft.

Mitarbeitende des UFZ, die nahe Angehörige pflegen und Informationen benötigen, können sich gern an den Personalservice (Intranet) und/ oder das Familienbüro wenden. Gemeinsam suchen wir die für Ihren Fall optimale Lösung, damit die Vereinbarkeit von Pflege- und Erwerbsarbeit für Sie möglichst gut gelingen kann.  
 

Als nahe Angehörige nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Zu Beginn einer Pflegesituation wird für max. 10 Tage eine Lohnfortzahlung gewährt. Die Höhe orientiert sich am Kinderkrankengeld und beträgt 70% des Bruttogehaltes bzw. max. 90 % des Nettogehaltes. Die Leistung
muss bei der Pflegekasse des zu Pflegenden unter Vorlage eines ärztlichen Attests beantragt werden.
 

Es besteht ein Rechtsanspruch auf zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt besser abdecken zu können. Das Darlehen deckt bis zur Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab und wird monatlich ausgezahlt. Die Beantragung erfolgt durch die Beschäftigten direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Rückzuzahlen ist das Darlehen nach dem Ende der Pflegezeit/Familienpflegezeit in Raten.
 

Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in seiner selbstständigen Lebensführung oder seinen Fähigkeiten so beeinträchtigt ist, dass er pflegerische Unterstützung benötigt. Pflegeleistungen erhält zudem nur, wer einen Antrag gestellt hat, der von der Pflegekasse bewilligt wurde. Den Antrag kann die bevollmächtige Person stellen.

Welche Leistungen die/der Pflegebedürftige konkret erhält, richtet sich nach dem Pflegegrad. Um den Pflegegrad zu ermitteln, besucht ein*e Gutachter*in des Medizinischen Dienstes (MD) die/den Pflegebedürftigen zu Hause und beurteilt anhand verschiedener Module und Kriterien, wie selbständig sich der betroffene Mensch im Alltag versorgen kann. Anhand des Gutachtens legt die Pflegekasse den Pflegegrad fest.

Nähere Informationen zum Ablauf der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erhalten Sie auf der Webseite des Medizinischen Dienstes.
Sinnvoll kann das Vorliegen ärztlicher Diagnosen, z.B. bei einer Demenz, sein. Sie können auch ein Pflegetagebuch darüber führen, wie selbstständig die Person in bestimmten Lebensbereichen ist.
Richten Sie nach Möglichkeit Ihre Teilnahme bei der Begutachtung ein.