Grundsatzerklärung des UFZ gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

1. Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt
Das Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung GmbH - UFZ ist sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt bewusst und arbeitet kontinuierlich daran, dieser Verantwortung bestmöglich nachzukommen.

Diese Grundsatzerklärung beschreibt die wesentlichen Schritte und Maßnahmen, die am UFZ ergriffen wurden, um potentielle menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des UFZ zu erfassen und zu vermeiden. Sie setzt damit die Anforderungen des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (nachfolgend „LkSG“) um.

Das UFZ bekennt sich zu den internationalen Prinzipien hinsichtlich des Schutzes von Menschenrechten und Umwelt, die in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG verankert sind. Dies umfasst insbesondere die:

  • Einhaltung des Verbots von Sklaverei, Kinder- und Zwangsarbeit;
  • Einhaltung der Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Arbeitszeiten;
  • Anerkennung des Rechts aller Mitarbeitenden, Arbeitnehmervertretungen zu bilden, zu streiken und Kollektivverhandlungen zu führen;
  • Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden frei von jeglicher Diskriminierung;
  • Gewährung eines angemessenen Lohns, mindestens in Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;
  • Einhaltung des Verbots zur Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs;
  • Einhaltung des Verbots der widerrechtlichen Zwangsräumung oder eines Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern;
  • Einhaltung des Verbots zur Nutzung von privaten und öffentlichen Sicherheitskräften, wenn hierdurch ein Verstoß gegen Menschenrechte droht;
  • Einhaltung des Verbots, die Menschenrechte durch sonstige Verhaltensweisen in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen;
  • Einhaltung des Verbots zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten und Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen sowie einer unzulässigen Behandlung von Quecksilberabfällen;
  • Einhaltung des Verbots der Produktion und Verwendung verbotener Chemikalien;
  • Einhaltung des Verbots der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen sowie der unzulässigen Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle.

2. Erwartungen
Das UFZ erwartet von seinen Geschäftspartner*innen und Lieferant*innen, dass sie bei ihren geschäftlichen Aktivitäten die Menschenrechte und Umweltschutzvorschriften achten und die geltenden Vorschriften einhalten.

Von seinen Beschäftigten erwartet das UFZ die Achtung der Menschenrechte im Sinne des LkSG sowie ein Handeln in Verantwortung gegenüber der Umwelt. Durch diese Grundsatzerklärung sowie entsprechende intern zugängliche Informationen werden die Mitarbeitenden des UFZ zum verantwortungsvollen Umgang sensibilisiert.

3. Risikomanagement und Risikoanalyse
Das UFZ wird regelmäßig und anlassbezogen angemessene Risikoanalysen in Bezug auf Menschenrechte und die umweltbezogenen Pflichten in seinem Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Lieferant*innen durchführen, um potentielle und tatsächliche negative Auswirkungen rechtzeitig identifizieren, bewerten und verhindern zu können.

Die Risikoanalyse erfolgt in Bezug auf die unmittelbaren Lieferant*innen des UFZ insbesondere im Hinblick auf ihr Herkunftsland und die Warengruppe der gelieferten Produkte.

Für die Risikoanalyse greift das UFZ auf ein etabliertes Risikomanagementsystem zurück. Ausgehend von den Ergebnissen der Risikoanalyse werden den angemessen gewichteten und priorisierten Risiken Präventions- und Abhilfemaßnahmen zugeordnet, deren Wirksamkeit jährlich und anlassbezogen überprüft und bei Bedarf aktualisiert wird.

In die genannten Analysen und Maßnahmen bezieht das UFZ auch mittelbare Lieferant*innen mit ein, insbesondere wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Lieferant*innen möglich erscheinen lassen.

4. Prioritäre Risiken
Das UFZ pflegt im Rahmen seiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeit weltweite Geschäftsbeziehungen und hat aufgrund der unterschiedlichen Forschungsfelder Geschäftsbeziehungen und Lieferketten in unterschiedlichen Branchen. Hieraus ergibt sich eine hohe Komplexität und Diversität im Hinblick auf die Identifizierung und Priorisierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken.

Das UFZ priorisiert diejenigen Risiken, die in Schwere, Umkehrbarkeit und Wahrscheinlichkeit größeres Gewicht haben und auf die das UFZ Einfluss hat oder zu denen es gar einen Verursachungsbeitrag leistet.

5. Maßnahmen
Stellt das UFZ fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei Geschäftspartner*innen, Lieferant*innen oder Kund*innen bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, ergreift es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Diese Maßnahmen können, je nach Schwere des Verstoßes, bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen reichen.

Das UFZ erkennt an, dass ein umfassender Schutz der Menschenrechte nur dann gewährleistet ist, wenn menschenrechtliche Risiken jeglicher Art nicht nur verfolgt, sondern bereits vor ihrer Entstehung durch präventive Maßnahmen vermieden werden.

Zu diesem Zweck entwickelt das UFZ geeignete Beschaffungsstrategien, um die Einhaltung der Vorgaben des LkSG umzusetzen und damit Risiken zu verhindern bzw. zu minimieren.

6. Beschwerdeverfahren
Das UFZ hat sich für ein Beschwerdeverfahren über eine externe Kontaktstelle entschieden und hat sein elektronisches Hinweisgebersystem um die Vorgaben des LkSG erweitert.

Dieses Hinweisgebersystem ermöglicht es sowohl unseren Mitarbeitenden als auch Dritten, (anonyme) Hinweise zu Verstößen in unserem eigenen Geschäftsbereich sowie bei unseren unmittelbaren und mittelbaren Lieferant*innen zu geben.

Die Verfahrensordnung ist hier einsehbar.

7. Dokumentation, Verantwortlichkeiten
Das UFZ berichtet ab dem Geschäftsjahr 2024 jährlich öffentlich auf www.ufz.de sowie gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über seine Sorgfaltsaktivitäten in der Lieferkette, einschließlich der Offenlegung der Ergebnisse der Risikobewertung in der Lieferkette und einer Beschreibung der Maßnahmen zur Minderung der identifizierten Risiken sowie einer Bewertung ihrer Wirksamkeit.

Für die Überprüfung der Einhaltung und Umsetzung der menschenrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten trägt die Geschäftsführung die Verantwortung.

Die Überwachung des Risikomanagements erfolgt durch die Menschenrechtsbeauftragte des UFZ. Die Durchführung der Risikoanalysen sowie die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen erfolgen durch die entsprechenden Fachabteilungen des UFZ in enger Zusammenarbeit mit der Menschenrechtsbeauftragten des UFZ.

Diese Grundsatzerklärung und die Maßnahmen werden von uns gemäß LkSG regelmäßig aktualisiert.

Dezember 2023

Prof. Dr. Rolf Altenburger                     Dr. Sabine König
Wissenschaftlicher Geschäftsführer     Administrative Geschäftsführerin