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Grundlagen des Umweltrechts

Umweltrechtliche Eingriffsermächtigungen als strukturelles Ordnungsrecht?

Fabian Iwanczik - Universität Bonn, Prof. W. Durner

Unter dem Arbeitstitel „Umweltrechtliche Eingriffsermächtigungen als strukturelles Ordnungsrecht?“ soll versucht werden, die bestehenden Erkenntnisse über Eingriffsermächtigungen des Umwelt- und des Ordnungsrechts zu systematisieren. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Eingriffsermächtigungen sollen identifiziert werden damit deutlich wird, inwieweit die polizei- und ordnungsrechtlichen Wurzeln des Umweltrechts heute noch fortwirken.
Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen fünf Eingriffsermächtigungen aus Kernbereichen des deutschen Umweltrechts, namentlich dem Immissionsschutzrecht, dem Wasserrecht, dem Kreislaufwirtschaftsrecht, dem Naturschutzrecht sowie dem Bodenschutzrecht. Diese Normen sollen mit einem Leitbild des Ordnungsrechts verglichen werden, welches vor allem anhand der polizei- und ordnungsbehördlichen Generalklauseln erstellt werden soll. Die Aufgaben der jeweiligen Behörde, Schutzgüter, Eingriffsschwellen und Rechtsfolgen werden zum Beispiel zentrale Elemente des Leitbildes sein.
Der daraus abgeleitete Ausschnitt des deutschen Modells des Umweltrechtsvollzugs soll im Anschluss mit dem US-amerikanischen Modell des Umweltrechtsvollzugs verglichen werden. In dessen Zentrum steht die unabhängige Regulierungsbehörde Environmental Protection Agency, welche einen politischen, gestaltenden Ansatz verfolgt und selbstgesetzte Regeln und Standards durchsetzt. Ein entsprechendes Konzept ist dem deutschen Umweltrecht fremd. Gleichwohl stellen sich in beiden Rechtsordnungen entsprechend Probleme im Rechtsvollzug, sodass spannend ist, wie das jeweilige Modell damit umgeht.



Eigenrechte der Natur

Jula Zenetti - UFZ, Prof. W. Köck

In den siebziger Jahren überraschte Christopher Stone die (rechtswissenschaftliche) Welt mit einem völlig neuen Konzept: der Anerkennung eigener Rechte der Natur. Heute sind Eigenrechte der Natur bereits in 23 Ländern anerkannt, teilweise auf nationaler, teilweise auf lokaler Ebene. Grund dafür ist häufig der Einfluss indigener Bevölkerungsgruppen, so auch in Ecuador, das mit der Anerkennung von Eigenrechten im Jahre 2008 Pionierarbeit leistete. Eigenrechte werden auf verschiedene Weisen umgesetzt, wie folgende Beispiele zeigen: anerkannt werden Rechte für „die Natur“ als Ganzes oder für Teile der Natur, vertreten durch jede*n oder festgelegte Treuhänder*innen, die Anerkennung erfolgt gesetzlich oder gerichtlich.
Die Arbeit wird sich insbesondere mit zwei Fragen auseinandersetzten:
Gibt es einen Mehrwert des Eigenrechts-Konzepts im Vergleich zu europäischem und deutschen Umweltrecht und wenn ja, welchen? Drei Bereiche werden auf einen Mehrwert der Eigenrechte hin untersucht. Zunächst wird ein Zusammenhang zwischen Transformation und Recht(en) geprüft. Anschließend wird der Bereich des materiellen Rechts betrachtet. Umfang und Rang der Normen zum Schutz der Natur werden Umfang und Rang von Eigenrechten gegenübergestellt. Die Auswirkungen etwaiger Unterschiede etwa im Bereich der Kollisionsproblematik werden analysiert. Daneben werden Regelungen beider Systeme zu Umweltschäden sowie Entschädigungen beim Verstoß gegen Umweltschutznormen bzw. bei der Verletzung von Eigenrechten verglichen. Drittens wird das prozessuale Recht untersucht. Hier werden Klagerechte von Einzelnen und Umweltverbänden den Klagerechten der Natur und damit zusammenhängende Vertretungsfragen gegenübergestellt.
Wie können Eigenrechte umgesetzt werden? Die Möglichkeit einer gesetzlichen Anerkennung im europäischen, nationalen und lokalen Recht sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Anerkennung durch Auslegung bestehenden Rechts werden beleuchtet.



Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV im Umweltrecht

Joschka Schlake - Universität Bremen, Prof. C. Franzius

Das Promotionsvorhaben beschäftigt sich mit dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vor dem EuGH. Seitens der europäischen Institutionen wurde in der Vergangenheit immer wieder auf das Vorabentscheidungsverfahren als Hauptlösung für das europäische Rechtsschutzsystem verwiesen, welches die einheitliche Auslegung und wirksame Anwendung von EU-Umweltvorschriften in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten sicherstellen soll. Daher soll anhand von Vorlageverfahren aus dem Bereich des Umweltrechts herausgearbeitet werden, wie die Vermittlung zwischen der europäischen und der nationalen Rechtsordnungen im Wege des Vorlagemechanismus funktioniert und weshalb sich hieraus eine besondere Bedeutung dieser Verfahrensart für das Umweltrecht ergibt. Kern dieses Mechanismus ist der Dialog zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten. Dieser setzt ebenso ein kooperatives Verhältnis der interagierenden Akteure voraus, wie er auch in einem Spannungsfeld verortet ist, weil die Gerichte und der EuGH bei der unionalen Rechtsfortbildung die jeweils vertretenen europäischen und nationalen Interessen und Perspektiven in einen Einklang bringen müssen. Untersucht werden soll daher, wie das Vorabentscheidungsverfahren in der umweltrechtlichen Praxis genutzt wird und von welchen Motiven die Akteure bei den Fragen nach einer Vorlage oder deren Unterlassung, sowie der Beantwortung und dessen Rezeption beeinflusst sind. Letztlich soll überprüft werden, welche Rückschlüsse die Ergebnisse der Untersuchung auf die Konzeptualisierung des Vorabentscheidungsverfahrens erfordern.