
Wasser
Zulässigkeit und Grenzen unterschiedlicher Vollzugsniveaus bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
Lena Wertmann - Universität Bonn, Prof. W. Durner
Unter dem vorläufigen Titel „Zulässigkeit und Grenzen unterschiedlicher Vollzugsniveaus bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie“ wird die divergierende Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG untersucht. Die Wasserrahmenrichtlinie etabliert ein flussgebietsbezogenes, auf Umweltqualitätsziele ausgerichtetes, planbasiertes Bewirtschaftungskonzept. Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union kommt hiermit die Umsetzung einer Richtlinie zu, die zur Herstellung ihrer Vollzugsfähigkeit in großem Umfang auf die Konkretisierung durch die Verwaltungsbehörden angewiesen ist. Hierdurch gelingt es, einen zureichend differenzierungsfähigen Regelungsrahmen für die erheblich divergierenden gewässerökologischen und ökonomischen Gegebenheiten innerhalb der gesamten Union bereitzustellen. Die Multifunktionalität des Wassers und die daraus resultierende Konfrontation von konfligierenden Nutzungsansprüchen machen es schlechthin unmöglich, sämtliche Problemkonstellationen des Gewässerschutzes einer rechtsnormativ konkret vorgegeben Lösung zuzuführen.
Die mitgliedstaatliche Ausgestaltung der Spielräume kann indes auf abweichenden materiellen Zielvorstellungen, Verfahren und Bewertungen beruhen und insofern durchaus heterogen erfolgen. Maßgeblich für einen divergierenden Vollzug sind die vertikale Verteilung von Verwaltungskompetenzen auf souveräne Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Länder innerhalb des Bundesstaats, die Konkretisierungs- und Ermessenspielräume weitestgehend unabhängig voneinander füllen. Die Arbeit soll beleuchten, inwiefern die abweichende Umsetzung ein und derselben Richtlinie zulässig ist und ob eine dezentrale Bewirtschaftung grenzüberschreitender Gewässer einem effektiven Gewässerschutz entspricht. Zu diesem Zweck sollen insbesondere auch Instrumente zur Herstellung eines einheitlichen Vollzugs auf bundesstaatlicher sowie europäischer Ebene aufgezeigt und diskutiert werden.
Die EU-Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung – Ein Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und einer integrierten Wasserbewirtschaftung?
Linda Schönfelder - Universität Leipzig, Prof. K. Faßbender
Die Zurückführung von gereinigtem Abwasser aus Haushalt, Landwirtschaft und Industrie in Fließgewässer stellt heute den europaweiten Standard dar, wohingegen das Potenzial von Abwasser als „Rohstoff“ noch zu selten erkannt und genutzt wird. Mittlerweile sollte die Möglichkeit der Wasserwiederverwendung und deren rechtliche Verankerung zumindest dort in Betracht gezogen werden, wo die Folgen von Klimawandel, Bevölkerungswachstum und ansteigender Nahrungsmittelproduktion spürbar sind − wie etwa in einigen südlichen EU-Staaten, die bereits vor gewisser Zeit entsprechende Regularien verabschiedet haben. Auch Deutschland, in dem die Wasserwiederverwendung bisher nicht gesetzlich geregelt ist, hat immer häufiger mit extremen Wetterlagen und Ernteausfällen zu kämpfen. Die EU hat nun mit ihrer Verordnung 2020/741 vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung den ersten mindestharmonisierenden Gesetzesakt erlassen, der die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für (u.a.) die landwirtschaftliche Bewässerung regelt; sie hat sich dabei auch von anderen internationalen Regelwerken inspirieren lassen. Fraglich ist, ob die Mindestanforderungen der Verordnung wirklich im Einklang mit deren Art. 1 einem hohen Umweltschutzniveau Rechnung tragen und einen Beitrag zu einer integrierten Wasserbewirtschaftung leisten. Die Verordnung scheint sich nämlich mehr darauf zu konzentrieren, das wiederverwendete Abwasser auf negative Auswirkungen für Mensch und Umwelt zu kontrollieren, anstatt Anreize für dessen Förderung zu schaffen. Nach einer europarechtlichen Einordnung und Auslegung der Verordnungsbestimmungen, deren Kategorisierung anhand umweltrechtlicher Prinzipien sowie einer rechtsvergleichenden Untersuchung der mitgliedstaatlichen Umsetzung und des Vollzugs der Verordnung, wird sich eventuell noch weiterer Handlungsbedarf ergeben.