
Boden
Der Schutz des Bodens durch das Umweltvölkerrecht
Lorenz Strauch - Freie Universität Berlin, Prof. C. Calliess
Die Aussage, dass die natürliche Umwelt (und damit spiegelbildlich auch ihre Zerstörung) keine menschengemachten Grenzen kennt, ist so floskelhaft wie sie gleichwohl gültig und aktuell ist. Bei den „klassischen“ globalen Umweltproblemen unserer Zeit (Stichwort: „Anthropozän“), allen voran Klimawandel und Biodiversitätsverlust, sind die raumübergreifenden Dimensionen offensichtlich, weshalb auch die internationalen Bemühungen hinsichtlich gemeinschaftlicher Gegenmaßnahmen – jedenfalls auf dem Papier – vergleichsweise gut vorangeschritten sind. Bei immobilen Naturkörpern und Umweltbereichen ist der überstaatliche Schutz hingegen deutlich unterentwickelt. Grund dafür ist zunächst in faktischer Hinsicht die häufige Einordnung als vermeintlich rein lokale Angelegenheit aufgrund der bloßen Standortgebundenheit. Auf juristischer Ebene liegt das Hauptproblem jedoch im fundamentalen Grundsatz der (territorialen) Souveränität, wonach der einzelne Staat im Innenverhältnis eine umfassende Verfügungsbefugnis über die „eigene“ Umwelt sowie weitgehend rechtliche Autonomie nach außen genießt. Der Boden ist insofern das prägnanteste Anschauungsbeispiel: Er ist nicht nur dauerhaft mit einem Staatsgebiet verbunden, sondern bildet vielmehr dessen physische Grundlage, gewissermaßen als Verkörperung territorial radizierter Hoheitsgewalt. Gerade unter nationalökonomischen Gesichtspunkten gilt der Boden als sakrosankte Staatsdomäne, da vielen Bodenfunktionen ein hoher monetärer Wert zukommt. Aus umweltrechtlicher Perspektive bringt die exklusiv-staatliche Bodenzuordnung eine Vielzahl von Problemen mit sich. Das Dissertationsvorhaben geht daher der Frage nach, ob ein überstaatliches Bodenschutzregime einerseits aus ökologischen sowie strukturellen Gründen erforderlich, andererseits vom räumlichen Maßstab her gerechtfertigt ist, um sodann vor dem Hintergrund des aktuell defizitären Bestandes umweltvölkerrechtlich verbindlicher Bodenschutznormen die Möglichkeiten und Grenzen de lege ferenda auszuloten, schwerpunktmäßig im Lichte des genannten Souveränitätsprinzips in seinen territorialen Ausprägungen.
Die Veranwortung der EU zur Regulierung von Agrarlandinvestitionen in Drittstaaten zum Schutz der Umwelt
Eva-Maria Schatz - UFZ, Prof. W. Köck
Großskalige, vielfach grenzüberschreitende Investitionen in agrarische Nutzflächen nehmen weltweit kontinuierlich zu. Diese Entwicklung stellt ein wachsendes Problem für die Umwelt und Menschenrechte dar, dies v.a. in einkommensschwachen Ländern. Durch Käufe und langfristige Pachtverträge erhalten Investoren die Kontrolle über weitläufige Agrarlandflächen. Dabei dient das Land u.a. als Anlage- und Spekulationsobjekt und sein Erwerb sichert u.a. den Zugang zu Wasser und anderen Ressourcen. In vielen Fällen bewirken derartige Investitionen den Ausschluss lokaler Nutzer, weswegen die Praxis auch kritisch als „Land Grabbing“ bezeichnet wird. Am Ende des Investitionsprozesses stehen oftmals Menschenrechtsverletzungen sowie massive Umweltzerstörungen. Besonders dramatisch sind derartige Folgen angesichts der Tatsache, dass Agrarlandinvestitionen in großem Ausmaß weltweit als notwendig erachtet werden, um Hunger und Armut zu bekämpfen und die Ernährung der wachsenden Weltbevölkerung zu sichern. Das Ziel muss daher sein, Investitionen in Agrarlandflächen so zu steuern, dass die Rechte lokaler Nutzer und Bevölkerungsgruppen sowie der Schutz der Umwelt gesichert sind.
Aktuell sind großskalige, grenzüberschreitende Investitionen in Agrarland nicht hinreichend effektiv geregelt. Die nationalen Gesetze der Empfängerländer werden in vielen Fällen nicht ausreichend umgesetzt, transnationale Regelungsansätze sind erst im Entstehen und umfassende Regelungen auf Seiten der Heimatstaaten der Investoren fehlen. Im Ergebnis lässt das derzeitige Recht die Menschen und die Umwelt in den Investitionsgebieten weitestgehend schutzlos zurück.
Die EU kann und sollte ausländische Direktinvestitionen ihrer Wirtschaftsakteure in Drittstaaten so regeln, dass sie nicht zu Land Grabbing beitragen. Ziel ist es, eine normative Begründung zu liefern, warum die EU die Verantwortung für die extraterritorialen Auswirkungen großskaliger Agrarlandinvestitionen übernehmen sollte. Zudem wird erarbeitet, ob eine EU-Regelung rechtlich möglich ist, wie sie ausgestaltet sein sollte und welche Akteure damit erreicht werden sollten und können. Dabei wird besonderes Augenmerk gerichtet auf die Konformität des Rechtsaktes mit völker- und unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere umwelt- und menschenrechtlichen Anforderungen.