LTER-D e.V.

Der Verein wurde am 28.3.2012 bei der LTER-D Jahrestagung in Gelnhausen gegründet und ist seit August 2013 beim Amtsgericht Leipzig registriert. LTER-D e.V. ist als gemeinnützig anerkannt.

Was für LTER-D spricht...

  • Langzeitforschung und Zeitreihen werden in Zeiten des globalen Wandels immer wichtiger, um zeitliche Trends bei der Veränderung von Ökosystemen zu erfassen
  • LTER-D umfasst alle Lebensräume (marin, limnisch, terrestrisch)
  • LTER-D ist eine Austauschforum für Daten, Methoden und Auswertung von Zeitreihen
  • LTER-D ist eine Vernetzungsplattform für alle Aktivitäten ökologischer Langzeitforschung
  • LTER-D Jahrestagungen zur ökologischen Langzeitforschung, bei denen Ergebnisse aus LTER-Gebieten vorgestellt werden und fachlicher Austausch möglich ist
  • Initiierung eines deutschlandweiten  Malaisefallen-Projektes (weitere Gebiete sind willkommen!)

Vorstand

Der amtierende Vorstand wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2016 in Neuglobsow gewählt.

Vorsitzender

Prof. Dr. Peter Haase

Prof. Dr. Peter Haase

Senckenberg Forschungsinstitut und Naturmuseum Frankfurt

Fliessgewässerökologie und Naturschutzforschung

Peter Haase

++49-(0)6051-61954-3114

1. Stellvertretender Vorsitzende

Dr. Mark Frenzel

Dr. Mark Frenzel

Helmholtz Zentrum für Umweltforschung UFZ

Department Biozönoseforschung

Mark Frenzel

++49-(0)345-5585304

2. Stellvertretende Vorsitzende

Jun.-Prof. Dr. Ann-Marie Waldvogel

Jun.-Prof. Dr. Ann-Marie Waldvogel

Universität Köln

AG Waldvogel

Ann-Marie Waldvogel

Sekretär

Dr. Thomas Soltwedel

Dr. Thomas Soltwedel

AWI Alfred Wegener Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung

HGF-MPG Brückengruppe für Tiefsee-Ökologie und -Technologie

Thomas Soltwedel

++49-(0)471-48311775

Schatzmeister

Dr. Stefan Stoll

Prof. Dr. Stefan Stoll

Hochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld, Interdisziplinärer Umweltschutz

Stefan Stoll

Stefan Stoll

++49-(0)6782-17-1578

Vertreterin der Großschutzgebiete

...kann jeder, der Interesse an den Zielen von LTER-D e.V. hat und gern im Verein mitarbeiten möchte. Man kann sowohl als Institution als auch als Person Mitglied werden. Wir erwarten von unseren Mitgliedern, dass sie an unseren Jahrestagungen teilnehmen und auf Anfragen reagieren. Wer mit einem Gebiet Mitglied wird, sollte die Information bereit stellen, die für die Präsentation auf unserer Seite LTER-Gebiete erforderlich sind. Dafür stellen wir auf Anfrage ein standardisiertes Formular zur Verfügung.

Besonders für Institutionen wichtig: LTER-D e.V. erhebt keinen Mitgliedsbeitrag!


Auszug aus der Satzung von LTER-D e.V.:

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Behörden aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins als Wissenschaftler oder in ihrer
praktischen Tätigkeit nahestehen.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft abgestimmt (einfache Mehrheit). Das künftige Mitglied bestätigt die Anerkennung der Vereinssatzung mit seiner Unterschrift unter die Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der Aufnahmeentscheidung der Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit in LTER-D koordinierten Vorhaben ist unabhängig von der Mitgliedschaft.


Hier gibt es das Formular für den Mitgliedsantrag zum Herunterladen:

Satzung als PDF zum Herunterladen:


Satzung des Deutschen Netzwerkes für ökosystemare Langzeitforschung – LTER-D e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsches Netzwerk für ökosystemare Langzeitforschung – LTER-D". Der Verein führt mit dem Eintrag in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein strebt folgende Ziele an:

a) Förderung und Verbesserung der Kenntnisse langfristiger ökologischer Prozesse,
b) Förderung vergleichender Analysen und Synthesen über die einzelnen Testgebiete hinaus,
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen naturwissenschaftlichen und sozioökonomischen Disziplinen,
d) Förderung, Entwicklung und Sicherung von Langzeitbeobachtungen und - experimenten zur Integration von Forschung und Umweltbeobachtung,
e) Einbeziehung von Methoden der Paläoökologie und historischer Methoden zur Analyse der langfristigen Dynamik von Ökosystemen,
f) Organisation von Datensicherung und Datenaustausch,
g) Förderung der Ausbildung in vergleichender ökologischer Langzeitforschung und in relevanten Methoden und Technologien,
h) Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für das Ökosystemmanagement,
i) Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet vergleichender, Testgebiet-basierter, langfristiger ökologischer Forschung,
j) Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, und
k) Vernetzung im Rahmen globaler und europäischer Forschungs-Programme (z.B. ILTER und LTER-Europe).

(2) Die nationale und internationale Zusammenarbeit stützt sich auf:

a) eine vergleichbare Struktur und Instrumentierung der Testgebiete und der Datenerhebung,
b) eine integrierte ökologische und sozioökonomische Analyse der Testgebiete,
c) eine vergleichende retrospektive und prospektive Analyse von ökologischen Entwicklungstendenzen, sowie
d) die integrierte Modellierung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:

a) Durchführung und Zusammenführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben;
b) Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
c) Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten;
d) Veröffentlichung und Kommunikation von Forschungsergebnissen;
e) Zusammenarbeit mit und Unterstützung von nationalen und internationalen Einrichtungen und Organisationen, welche die Vereinsziele verfolgen und kommunizieren;
f) Einwerbung und Verteilung von Finanzmitteln im Sinne der Vereinsziele
g) Ausrichtung mindestens einer jährlichen Tagung;
h) Einrichtung thematischer Plattformen und Arbeitsgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Jeder Beschluss über eine Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt vor der Eintragung beim Registergericht zur Prüfung vorzulegen, ob hierdurch die Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Sinne von § 3 (1) gefährdet ist.

§ 4 Mittel

(1) Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen von Institutionen der allgemeinen Wissenschaftsförderung, durch Erträge aus seiner satzungsgemäßen Tätigkeit und durch Spenden, Mitgliedsbeiträge, Schenkungen und sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 5 der Satzung noch bei Auflösung des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Behörden aufgenommen werden, die den Aufgaben des Vereins als Wissenschaftler oder in ihrer praktischen Tätigkeit nahestehen.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder über die Mitgliedschaft abgestimmt (einfache Mehrheit). Das künftige Mitglied bestätigt die Anerkennung der Vereinssatzung mit seiner Unterschrift unter die Satzung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung der Mitgliederversammlung. Die Mitarbeit in LTER-D- koordinierten Vorhaben ist unabhängig von der Mitgliedschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ausschlaggebend ist der Eingang der Austrittserklärung beim/bei der Vorsitzenden des Vereins. Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(6) Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenvorsitzende haben zudem das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Regelungen zum Jahresbeitrag und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand befristete Befreiungen oder Reduzierungen der Mitgliedsbeiträge für einzelne Mitglieder festlegen.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Die einzelnen Organe können ihre Tätigkeiten durch Geschäftsordnungen weiter regeln.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes (einfache Mehrheit) statt, wenn z.B. das Vereinsinteresse dies erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) Einrichtung und Auflösung von thematischen Plattformen,
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das künftige Geschäftsjahr,
d) Wahl des/der Kassenprüfers/in,
e) die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstands,
f) Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung,
g) Ausschluss eines Mitglieds,
h) Satzungsänderungen und
i) Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung kann auch per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Beschlüsse nach § 8 (3) a), g), h), i) können nicht nachträglich eingebracht werden

(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur als Stimmbotschaften zulässig, wenn dem Vorstand eine schriftliche Übertragungserklärung (per E-Mail oder Brief) vorliegt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Protokollführer/in; dies ist i. d. R. der/die Schriftführer/in des Vereins. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

(7) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und die Einladungen mit der Tagungsordnung fristgerecht versandt wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Für Beschlüsse gem. § 8 (3) h) ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Beschlüsse gem. § 8 (3) i) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder die Änderung des Vereinszwecks und eine Mehrheit von 4/5 erforderlich (s. § 12), wobei Enthaltungen nicht zulässig sind.

(8) Ein Protokoll der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse wird schriftlich vom/von auf der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in angefertigt und in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt gemacht. Das Protokoll ist vom/von der 1. Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden) und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Thematische Plattformen

Thematische Plattformen werden auf Antrag von Mitgliedern in Form von Arbeitsgruppen mit spezifizierter Aufgabenstellung eingerichtet. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird auf der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, dazu hat der Antragsteller das Arbeitsziel und einen Arbeitsplan vorzustellen. Für jede thematische Plattform ist ein Leiter zu benennen, der die Arbeit der Gruppe koordiniert und den Mitgliederversammlungen jährlich über die Fortschritte der Gruppe berichtet bzw. durch einen Vertreter berichten lässt. Nach Erreichung des Zieles bzw. im Fall erfolgloser Arbeit wird die Arbeitsgruppe aufgelöst.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden ehrenamtlichen Mitgliedern:

a) dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 1. und 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem/der Schatzmeister/in,
c) dem/der Schriftführer/in bzw. Sekretär/in und
d) einem/einer Vertreter/in der deutschen Großschutzgebiete.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl für die Dauer von drei Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder amtieren vom Tag der Wahl an gerechnet. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

(3) Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied aus den ordentlichen Mitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Leitung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8 (6) dieser Satzung,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresberichts sowie die Buchführung,
e) Vorbereitung von Beschlussfassungen,
f) Der/die 1. Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, auch jeder für sich allein.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende (bei dessen/deren Verhinderung einer der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden) anwesend sind. Vorstandssitzungen können auch als Telefon-/Videokonferenz abgehalten werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom/n (der) Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

(6) Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren (Umlauf) gefasst werden, wenn mindestens vier von sechs Mitgliedern des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen nachdem alle Vorstandsmitglieder von dem Beschlussvorschlag in Kenntnis gesetzt wurden. Der Beschlussvorschlag gilt dem Vorstandsmitglied nach Ablauf von drei Wochen als zur Kenntnis gebracht, wenn er an die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Zusendung des Beschlussvorschlages kann auch per E-Mail an die zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen.

(7). Der Vorstand kann Mitgliedern Aufgaben übertragen.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Der Verein hat in der Regel zwei Kassenprüfer/innen, der/die weder dem Vorstand angehören noch darin mit beratender Stimme vertreten sind. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die ordnungsgemäße Kassenführung und Mittelverwendung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer/innen nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vereinsmitglieder mit 4/5 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung gem. § 8 (7) nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 4/5 Mehrheit beschließen.

(2) Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Landschaftsökologie. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.