Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am UFZ


Nach Fällen von wissenschaftlichem Fehlverhalten in der nationalen und internationalen Wissenschaftsszene haben die großen Forschungseinrichtungen und -organisationen in Deutschland Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis formuliert. Demnach sollen die von der überwältigenden Mehrzahl der Forschenden verinnerlichten und befolgten Regeln dieser Praxis explizit gemacht und Verfahren institutionalisiert werden, die festlegen, wie bei Vorwürfen von wirklichem oder vermeintlichem wissenschaftlichem Fehlverhalten von Wissenschaftler*innen vorgegangen werden soll.

Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Für das UFZ haben die Geschäftsführung und der Wissenschaftlich-Technische Rat (WTR) gemäß den Rahmenbestimmungen der Helmholtz-Gemeinschaft 2002 erstmals Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis festgelegt, die im Jahr 2014 neu gefasst wurden und gegenwärtig aktualisiert werden. Sie basieren auf den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.

Ombudspersonen am UFZ

Als Ansprechpartner für alle Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis sowie zu wissenschaftlichem Fehlverhalten am UFZ wählt der Wissenschaftlich-Technische Rat (WTR) zwei erfahrene Wissenschaftler*innen für die Dauer von vier Jahren als Ombudspersonen. Zur allgemeinen Beratung von Fragen guter wissenschaftlicher Praxis, bei Konfliktfällen oder bei einem Verdacht auf Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis stehen die Ombudspersonen den Beteiligten für ein vertrauliches Gespräch zur Verfügung. Das weitere Vorgehen bei Verdacht auf Fehlverhalten ist in den UFZ-Regeln beschrieben und unterteilt sich in das Vorprüfungsverfahren durch die Ombudspersonen sowie, insofern der Verdacht im Vorprüfungsverfahren nicht ausgeräumt werden konnte, das förmliche Untersuchungsverfahren durch den Untersuchungsausschuss. Versuche, zu einer gütlichen Einigung zu kommen, werden in beiden Verfahren ausdrücklich unterstützt, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.

Zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft

Helmholtz setzt sich seit langem für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ein und orientiert sich dabei an den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Die  zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft ist dabei Ansprechparterin für Zentren-übergreifende Fälle, welche die gute wissenschaftliche Praxis sprechen. Sie kann auch angesprochen werden, wenn beide Ombudspersonen des UFZ in einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens als befangen gelten.

Ombudsman für die Wissenschaft

Das Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität (eingesetzt von der DFG) steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unmittelbar und unabhängig von einer Beteiligung der DFG zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer möglichen Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung. Das ehrenamtlich tätige Gremium wurde entsprechend einer Empfehlung der „Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ eingerichtet und versteht sich als Beratungs- und Vermittlungseinrichtung.

Es steht den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern frei, sich entweder an eine der Ombudspersonen des UFZ oder an die zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft oder an das Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität zu wenden.